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Konstitution über die heilige Liturgie
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2. Vatikanisches Konzil
Konstitution über die heilige Liturgie
"Sacrosanctum Concilium"
Dieser Text ist jetzt auch auf Latein zugänglich!
Vorwort
1. Das Heilige Konzil hat sich zum Ziel gesetzt, das christliche Leben
unter den Gläubigen mehr und mehr zu vertiefen, die dem Wechsel
unterworfenen Einrichtungen den Notwendigkeiten unseres Zeitalters
besser anzupassen, zu fördern, was immer zur Einheit aller, die an
Christus glauben, beitragen kann, und zu stärken, was immer helfen
kann, alle in den Schoß der Kirche zu rufen. Darum hält es das Konzil
auch in besonderer Weise für seine Aufgabe, sich um Erneuerung und
Pflege der Liturgie zu sorgen.
2. In der Liturgie, besonders im heiligen Opfer der Eucharistie,
"vollzieht sich" "das Werk unserer Erlösung"1, und so trägt sie in
höchstem Maße dazu bei, daß das Leben der Gläubigen Ausdruck und
Offenbarung des Mysteriums Christi und des eigentlichen Wesens der
wahren Kirche wird, der es eigen ist, zugleich göttlich und menschlich
zu sein, sichtbar und mit unsichtbaren Gütern ausgestattet, voll Eifer
der Tätigkeit hingegeben und doch frei für die Beschauung, in der Welt
zugegen und doch unterwegs; und zwar so, daß dabei das Menschliche auf
das Göttliche hingeordnet und ihm untergeordnet ist, das Sichtbare auf
das Unsichtbare, die Tätigkeit auf die Beschauung, das Gegenwärtige auf
die künftige Stadt, die wir suchen2. Dabei baut die Liturgie täglich
die, welche drinnen sind, zum heiligen Tempel im Herrn auf, zur Wohnung
Gottes im Geist3 bis zum Maße des Vollalters Christi4. Zugleich stärkt
sie wunderbar deren Kräfte, daß sie Christus verkünden. So stellt sie
denen, die draußen sind, die Kirche vor Augen als Zeichen, das
aufgerichtet ist unter den Völkern5. Unter diesem sollen sich die
zerstreuten Söhne Gottes zur Einheit sammeln6, bis eine Herde und ein
Hirt wird7.
3. Darum beschließt das Heilige Konzil, für die Förderung und
Erneuerung der Liturgie folgende Grundsätze ins Gedächtnis zu rufen und
praktische Richtlinien aufzustellen. Unter diesen Grundsätzen und
Richtlinien sind manche, die sowohl auf den römischen Ritus wie auf
alle Riten angewandt werden können und müssen. Indes sind die folgenden
praktischen Richtlinien so zu verstehen, daß sie nur für den römischen
Ritus gelten, es sei denn, es handle sich um Normen, die aus der Natur
der Sache auch die anderen Riten angehen.
4. Treu der überlieferung erklärt das Heilige Konzil schließlich, daß
die heilige Mutter Kirche allen rechtlich anerkannten Riten gleiches
Recht und gleiche Ehre zuerkennt. Es ist ihr Wille, daß diese Riten in
Zukunft erhalten und in jeder Weise gefördert werden, und es ist ihr
Wunsch, daß sie, soweit es not tut, in ihrem ganzen Umfang gemäß dem
Geist gesunder überlieferung überprüft und im Hinblick auf die
Verhältnisse und Notwendigkeiten der Gegenwart mit neuer Kraft
ausgestattet werden.
1. Kapitel: Allgemeine Grundsätze zur Erhebung und Förderung der Heiligen Liturgie
I. Das Wesen der heiligen Liturgie und ihre Bedeutung für das Leben der Kirche
5. Gott, der "will, daß alle Menschen gerettet werden und zur
Erkenntnis der Wahrheit gelangen" (1 Tim 2,4), "hat in früheren Zeiten
vielfach und auf vielerlei Weise durch die Propheten zu den Vätern
gesprochen" (Hebr 1,1). Als aber die Fülle der Zeiten kam, sandte er
seinen Sohn, das Wort, das Fleisch angenommen hat und mit dem Heiligen
Geist gesalbt worden ist, den Armen das Evangelium zu predigen und zu
heilen, die zerschlagenen Herzens sind8, "den Arzt für Leib und
Seele"9, den Mittler zwischen Gott und den Menschen10. Denn seine
Menschheit war in der Einheit mit der Person des Wortes Werkzeug
unseres Heils. So ist in Christus "hervorgetreten unsere vollendete
Versöhnung in Gnaden, und in ihm ist uns geschenkt die Fülle des
göttlichen Dienstes"11. Dieses Werk der Erlösung der Menschen und der
vollendeten Verherrlichung Gottes, dessen Vorspiel die göttlichen
Machterweise am Volk des Alten Bundes waren, hat Christus, der Herr,
erfüllt, besonders durch das Pascha-Mysterium: sein seliges Leiden,
seine Auferstehung von den Toten und seine glorreiche Himmelfahrt. In
diesem Mysterium "hat er durch sein Sterben unseren Tod vernichtet und
durch sein Auferstehen das Leben neugeschaffen"12. Denn aus der Seite
des am Kreuz entschlafenen Christus ist das wunderbare Geheimnis der
ganzen Kirche hervorgegangen13.
6. Wie daher Christus vom Vater gesandt ist, so hat er selbst die vom
Heiligen Geist erfüllten Apostel gesandt, nicht nur das Evangelium
aller Kreatur zu verkünden14, die Botschaft, daß der Sohn Gottes uns
durch seinen Tod und seine Auferstehung der Macht des Satans
entrissen15 und in das Reich des Vaters versetzt hat, sondern auch das
von ihnen verkündete Heilswerk zu vollziehen durch Opfer und Sakrament,
um die das ganze liturgische Leben kreist. So werden die Menschen durch
die Taufe in das Pascha-Mysterium Christi eingefügt. Mit Christus
gestorben, werden sie mit ihm begraben und mit ihm auferweckt16. Sie
empfangen den Geist der Kindschaft, "in dem wir Abba, Vater, rufen"
(Röm 8,15) und werden so zu wahren Anbetern, wie der Vater sie sucht17.
Ebenso verkünden sie, sooft sie das Herrenmahl genießen, den Tod des
Herrn, bis er wiederkommt18. Deswegen wurden am Pfingstfest, an dem die
Kirche in der Welt offenbar wurde, "diejenigen getauft, die das Wort"
des Petrus "annahmen". Und "sie verharrten in der Lehre der Apostel, in
der Gemeinschaft des Brotbrechens, im Gebet ... sie lobten Gott und
fanden Gnade bei allem Volk" (Apg 2,41-47). Seither hat die Kirche
niemals aufgehört, sich zur Feier des Pascha-Mysteriums zu versammeln,
dabei zu lesen, "was in allen Schriften von ihm geschrieben steht" (Lk
24,27), die Eucharistie zu feiern, in der "Sieg und Triumph seines
Todes dargestellt werden"19, und zugleich "Gott für die unsagbar große
Gabe dankzusagen" (2 Kor 9,15), in Christus Jesus "zum Lob seiner
Herrlichkeit" (Eph 1,12). All das aber geschieht in der Kraft des
Heiligen Geistes.
7. Um dieses große Werk voll zu verwirklichen, ist Christus seiner
Kirche immerdar gegenwärtig, besonders in den liturgischen Handlungen.
Gegenwärtig ist er im Opfer der Messe sowohl in der Person dessen, der
den priesterlichen Dienst vollzieht - denn "derselbe bringt das Opfer
jetzt dar durch den Dienst der Priester, der sich einst am Kreuz selbst
dargebracht hat"20 -, wie vor allem unter den eucharistischen
Gestalten. Gegenwärtig ist er mit seiner Kraft in den Sakramenten, so
daß, wenn immer einer tauft, Christus selber tauft21. Gegenwärtig ist
er in seinem Wort, da er selbst spricht, wenn die heiligen Schriften in
der Kirche gelesen werden. Gegenwärtig ist er schließlich, wenn die
Kirche betet und singt, er, der versprochen hat: "Wo zwei oder drei
versammelt sind in meinem Namen, da bin ich mitten unter ihnen" (Mt
18,20). In der Tat gesellt sich Christus in diesem großen Werk, in dem
Gott vollkommen verherrlicht und die Menschheit geheiligt werden, immer
wieder die Kirche zu, seine geliebte Braut. Sie ruft ihren Herrn an,
und durch ihn huldigt sie dem ewigen Vater. Mit Recht gilt also die
Liturgie als Vollzug des Priesteramtes Jesu Christi; durch
sinnenfällige Zeichen wird in ihr die Heiligung des Menschen bezeichnet
und in je eigener Weise bewirkt und vom mystischen Leib Jesu Christi,
d. h. dem Haupt und den Gliedern, der gesamte öffentliche Kult
vollzogen. Infolgedessen ist jede liturgische Feier als Werk Christi,
des Priesters, und seines Leibes, der die Kirche ist, in vorzüglichem
Sinn heilige Handlung, deren Wirksamkeit kein anderes Tun der Kirche an
Rang und Maß erreicht.
8. In der irdischen Liturgie nehmen wir vorauskostend an jener
himmlischen Liturgie teil, die in der heiligen Stadt Jerusalem gefeiert
wird, zu der wir pilgernd unterwegs sind, wo Christus sitzt zur Rechten
Gottes, der Diener des Heiligtums und des wahren Zeltes22. In der
irdischen Liturgie singen wir dem Herrn mit der ganzen Schar des
himmlischen Heeres den Lobgesang der Herrlichkeit. In ihr verehren wir
das Gedächtnis der Heiligen und erhoffen Anteil und Gemeinschaft mit
ihnen. In ihr erwarten wir den Erlöser, unseren Herrn Jesus Christus,
bis er erscheint als unser Leben und wir mit ihm erscheinen in
Herrlichkeit23.
9. In der heiligen Liturgie erschöpft sich nicht das ganze Tun der
Kirche; denn ehe die Menschen zur Liturgie hintreten können, müssen sie
zu Glauben und Bekehrung gerufen werden: "Wie sollen sie den anrufen,
an den sie nicht glauben? Wie sollen sie an den glauben, von dem sie
nichts gehört haben? Wie sollen sie aber hören ohne Prediger? Doch wie
sollen sie predigen, wenn sie nicht gesandt sind?" (Röm 10,14-15).
Darum verkündet die Kirche denen, die nicht glauben, die Botschaft des
Heils, damit alle Menschen den allein wahren Gott erkennen und den, den
er gesandt hat, Jesus Christus, und daß sie sich bekehren von ihren
Wegen und Buße tun24. Denen aber, die schon glauben, muß sie immer
wieder Glauben und Buße verkünden und sie überdies für die Sakramente
bereiten. Sie muß sie lehren, alles zu halten, was immer Christus
gelehrt hat25, und sie ermuntern zu allen Werken der Liebe, der
Frömmigkeit und des Apostolates. Durch solche Werke soll offenbar
werden, daß die Christgläubigen zwar nicht von dieser Welt sind, daß
sie aber Licht der Welt sind und den Vater vor den Menschen
verherrlichen.
10. Dennoch ist die Liturgie der Höhepunkt, dem das Tun der Kirche
zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der all ihre Kraft strömt. Denn
die apostolische Arbeit ist darauf hingeordnet, daß alle, durch Glauben
und Taufe Kinder Gottes geworden, sich versammeln, inmitten der Kirche
Gott loben, am Opfer teilnehmen und das Herrenmahl genießen.
Andererseits treibt die Liturgie die Gläubigen an, daß sie, mit den
"österlichen Geheimnissen" gesättigt, "in Liebe eines Herzens sind"26;
sie betet, daß sie "im Leben festhalten, was sie im Glauben empfangen
haben"27; wenn der Bund Gottes mit den Menschen in der Feier der
Eucharistie neu bekräftigt wird, werden die Gläubigen von der
drängenden Liebe Christi angezogen und entzündet. Aus der Liturgie,
besonders aus der Eucharistie, fließt uns wie aus einer Quelle die
Gnade zu; in höchstem Maß werden in Christus die Heiligung der Menschen
und die Verherrlichung Gottes verwirklicht, auf die alles Tun der
Kirche als auf sein Ziel hinstrebt.
11. Damit aber dieses Vollmaß der Verwirklichung erreicht wird, ist es
notwendig, daß die Gläubigen mit recht bereiteter Seele zur heiligen
Liturgie hinzutreten, daß ihr Herz mit der Stimme zusammenklinge und
daß sie mit der himmlischen Gnade zusammenwirken, um sie nicht
vergeblich zu empfangen28. Darum sollen die Seelsorger bei liturgischen
Handlungen darüber wachen, daß nicht bloß die Gesetze des gültigen und
erlaubten Vollzugs beachtet werden, sondern auch daß die Gläubigen
bewußt, tätig und mit geistlichem Gewinn daran teilnehmen.
12. Das geistliche Leben deckt sich aber nicht schlechthin mit der
Teilnahme an der heiligen Liturgie. Der Christ ist zwar berufen, in
Gemeinschaft zu beten, doch muß er auch in sein Kämmerlein gehen und
den Vater im Verborgenen anbeten29, ja ohne Unterlaß beten, wie der
Apostel mahnt30. Der gleiche Apostel lehrt uns, daß wir allezeit das
Sterben Jesu an unserem Leibe tragen, auf daß auch das Leben Jesu
offenbar werde an unserem sterblichen Fleische31. Deshalb flehen wir
beim Opfer der Messe zum Herrn, daß er "die geistliche Gabe annehme und
sich uns selbst zu einem ewigen Opfer" vollende32.
13. Die Andachtsübungen des christlichen Volkes werden sehr empfohlen,
sofern sie den Vorschriften und Regeln der Kirche entsprechen. Das gilt
besonders, wenn sie vom Apostolischen Stuhl angeordnet sind. Besonderer
Würde erfreuen sich auch die gottesdienstlichen Feiern der Teilkirchen,
die gemäß Gewohnheit oder nach rechtlich anerkannten Büchern in
bischöflichem Auftrag gehalten werden. Diese übungen und Feiern sollen
indes die liturgische Zeit gebührend berücksichtigen und so geordnet
sein, daß sie mit der heiligen Liturgie zusammenstimmen, gewissermaßen
aus ihr herausfließen und das Volk zu ihr hinführen; denn sie steht von
Natur aus weit über ihnen.
II. Liturgische Ausbildung und tätige Teilnahme
14. Die Mutter Kirche wünscht sehr, alle Gläubigen möchten zu der
vollen, bewußten und tätigen Teilnahme an den liturgischen Feiern
geführt werden, wie sie das Wesen der Liturgie selbst verlangt und zu
der das christliche Volk, "das auserwählte Geschlecht, das königliche
Priestertum, der heilige Stamm, das Eigentumsvolk" (1 Petr 2,9; vgl.
2,4-5) kraft der Taufe berechtigt und verpflichtet ist. Diese volle und
tätige Teilnahme des ganzen Volkes ist bei der Erneuerung und Förderung
der heiligen Liturgie aufs stärkste zu beachten, ist sie doch die erste
und unentbehrliche Quelle, aus der die Christen wahrhaft christlichen
Geist schöpfen sollen. Darum ist sie in der ganzen seelsorglichen
Arbeit durch gebührende Unterweisung von den Seelsorgern gewissenhaft
anzustreben. Es besteht aber keine Hoffnung auf Verwirklichung dieser
Forderung, wenn nicht zuerst die Seelsorger vom Geist und von der Kraft
der Liturgie tief durchdrungen sind und in ihr Lehrmeister werden.
Darum ist es dringend notwendig, daß für die liturgische Bildung des
Klerus gründlich gesorgt wird. Deswegen hat das Heilige Konzil folgende
Bestimmungen zu treffen beschlossen.
15. Die Dozenten für das Fach Liturgiewissenschaft in den Seminarien,
in den Studienhäusern der Orden und an den Theologischen Fakultäten
sollen für ihr Amt durch Einrichtungen, die eigens dazu bestimmt sind,
eine gediegene Ausbildung erhalten.
16. Das Lehrfach Liturgiewissenschaft ist in den Seminarien und den
Studienhäusern der Orden zu den notwendigen. und wichtigen Fächern und
an den Theologischen Fakultäten zu den Hauptfächern zu rechnen. Es ist
sowohl unter theologischem und historischem wie auch unter geistlichem,
seelsorglichem und rechtlichem Gesichtspunkt zu behandeln. Darüber
hinaus mögen die Dozenten der übrigen Fächer, insbesondere die der
dogmatischen Theologie, die der Heiligen Schrift, der Theologie des
geistlichen Lebens und der Pastoraltheologie, von den inneren
Erfordernissen je ihres eigenen Gegenstandes aus das Mysterium Christi
und die Heilsgeschichte so herausarbeiten, daß von da aus der
Zusammenhang mit der Liturgie und die Einheit der priesterlichen
Ausbildung deutlich aufleuchtet.
17. Die Kleriker in den Seminarien und Ordenshäusern sollen eine
liturgische Formung des geistlichen Lebens erhalten, und zwar durch
eine geeignete Anleitung, damit sie die heiligen Riten verstehen und
aus ganzem Herzen mitvollziehen können, dann aber auch durch die Feier
der heiligen Mysterien selbst und durch die anderen vom Geist der
heiligen Liturgie durchdrungenen Frömmigkeitsformen. Weiter sollen sie
die Beobachtung der liturgischen Gesetze lernen. So soll das Leben in
den Seminarien und Ordensinstituten durch und durch vom Geist der
Liturgie geformt sein.
18. Welt- und Ordenspriester, die schon im Weinberg des Herrn arbeiten,
sollen mit allen geeigneten Mitteln Hilfe erhalten, damit sie immer
voller erkennen, was sie im heiligen Vollzug tun, damit sie ein
liturgisches Leben führen und es mit den ihnen anvertrauten Gläubigen
teilen.
19. Die Seelsorger sollen eifrig und geduldig bemüht sein um die
liturgische Bildung und die tätige Teilnahme der Gläubigen, die innere
und die äußere, je nach deren Alter, Verhältnissen, Art des Lebens und
Grad der religiösen Entwicklung. Damit erfüllen sie eine der
vornehmsten Aufgaben des treuen Spenders der Geheimnisse Gottes. Sie
sollen ihre Herde dabei nicht bloß mit dem Wort, sondern auch durch das
Beispiel führen.
20. Die übertragung heiliger Handlungen durch Rundfunk und Fernsehen
soll, besonders wenn es sich um die heilige Eucharistie handelt,
taktvoll und würdig geschehen, und zwar unter der Leitung und
Verantwortung einer geeigneten Persönlichkeit, die für diese Aufgabe
von den Bischöfen bestimmt ist.
III. Die Erneuerung der heiligen Liturgie
21. Damit das christliche Volk in der heiligen Liturgie die Fülle der
Gnaden mit größerer Sicherheit erlange, ist es der Wunsch der heiligen
Mutter Kirche, eine allgemeine Erneuerung der Liturgie sorgfältig in
die Wege zu leiten. Denn die Liturgie enthält einen kraft göttlicher
Einsetzung unveränderlichen Teil und Teile, die dem Wandel unterworfen
sind. Diese Teile können sich im Laufe der Zeit ändern, oder sie müssen
es sogar, wenn sich etwas in sie eingeschlichen haben sollte, was der
inneren Wesensart der Liturgie weniger entspricht oder wenn sie sich
als weniger geeignet herausgestellt haben. Bei dieser Erneuerung sollen
Texte und Riten so geordnet werden, daß sie das Heilige, dem sie als
Zeichen dienen, deutlicher zum Ausdruck bringen, und so, daß das
christliche Volk sie möglichst leicht erfassen und in voller, tätiger
und gemeinschaftlicher Teilnahme mitfeiern kann. Zu diesem Zweck hat
das Heilige Konzil folgende allgemeinere Regeln aufgestellt.
A) Allgemeine Regeln
22. § 1. Das Recht, die heilige Liturgie zu ordnen, steht einzig der
Autorität der Kirche zu. Diese Autorität liegt beim Apostolischen Stuhl
und nach Maßgabe des Rechtes beim Bischof.
§ 2. Auch den rechtmäßig konstituierten, für bestimmte Gebiete
zuständigen Bischofsvereinigungen verschiedener Art steht es auf Grund
einer vom Recht gewährten Vollmacht zu, innerhalb festgelegter Grenzen
die Liturgie zu ordnen.
§ 3. Deshalb darf durchaus niemand sonst, auch wenn er Priester wäre,
nach eigenem Gutdünken in der Liturgie etwas hinzufügen, wegnehmen oder
ändern.
23. Damit die gesunde überlieferung gewahrt bleibe und dennoch einem
berechtigten Fortschritt die Tür aufgetan werde, sollen jeweils
gründliche theologische, historische und pastorale Untersuchungen
vorausgehen, wenn die einzelnen Teile der Liturgie revidiert werden.
Darüber hinaus sind sowohl die allgemeinen Gestalt- und Sinngesetze der
Liturgie zu beachten als auch die Erfahrungen, die aus der jüngsten
Liturgiereform und den weithin schon gewährten Indulten gewonnen
wurden. Schließlich sollen keine Neuerungen eingeführt werden, es sei
denn, ein wirklicher und sicher zu erhoffender Nutzen der Kirche
verlange es. Dabei ist Sorge zu tragen, daß die neuen Formen aus den
schon bestehenden gewissermaßen organisch herauswachsen. Auch soll nach
Möglichkeit verhütet werden, daß sich zwischen den Riten benachbarter
Gebiete auffallend starke Unterschiede ergeben.
24. Von größtem Gewicht für die Liturgiefeier ist die Heilige Schrift.
Aus ihr werden nämlich Lesungen vorgetragen und in der Homilie
ausgedeutet, aus ihr werden Psalmen gesungen, unter ihrem Anhauch und
Antrieb sind liturgische Gebete, Orationen und Gesänge geschaffen
worden, und aus ihr empfangen Handlungen und Zeichen ihren Sinn. Um
daher Erneuerung, Fortschritt und Anpassung der heiligen Liturgie
voranzutreiben, muß jenes innige und lebendige Ergriffensein von der
Heiligen Schrift gefördert werden, von dem die ehrwürdige überlieferung
östlicher und westlicher Riten zeugt.
25. Die liturgischen Bücher sollen baldigst revidiert werden; dazu
sollen aus den verschiedenen Gebieten des Erdkreises Fachleute
herangezogen und Bischöfe befragt werden.
B) Regeln aus der Natur der Liturgie als einer hierarchischen und gemeinschaftlichen Handlung
26. Die liturgischen Handlungen sind nicht privater Natur, sondern
Feiern der Kirche, die das "Sakrament der Einheit" ist; sie ist nämlich
das heilige Volk, geeint und geordnet unter den Bischöfen33. Daher
gehen diese Feiern den ganzen mystischen Leib der Kirche an, machen ihn
sichtbar und wirken auf ihn ein; seine einzelnen Glieder aber kommen
mit ihnen in verschiedener Weise in Berührung je nach der
Verschiedenheit von Stand, Aufgabe und tätiger Teilnahme.
27. Wenn Riten gemäß ihrer Eigenart auf gemeinschaftliche Feier mit
Beteiligung und tätiger Teilnahme der Gläubigen angelegt sind, dann
soll nachdrücklich betont werden, daß ihre Feier in Gemeinschaft - im
Rahmen des Möglichen - der vom Einzelnen gleichsam privat vollzogenen
vorzuziehen ist. Das gilt vor allem für die Feier der Messe - wobei
bestehen bleibt, daß die Messe in jedem Fall öffentlichen und sozialen
Charakter hat - und für die Spendung der Sakramente.
28. Bei den liturgischen Feiern soll jeder, sei er Liturge oder
Gläubiger, in der Ausübung seiner Aufgabe nur das und all das tun, was
ihm aus der Natur der Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt.
29. Auch die Ministranten, Lektoren, Kommentatoren und die Mitglieder
der Kirchenchöre vollziehen einen wahrhaft liturgischen Dienst.
Deswegen sollen sie ihre Aufgabe in aufrichtiger Frömmigkeit und in
einer Ordnung erfüllen, wie sie einem solchen Dienst ziemt und wie sie
das Volk Gottes mit Recht von ihnen verlangt. Deshalb muß man sie,
jeden nach seiner Weise, sorgfältig in den Geist der Liturgie einführen
und unterweisen, auf daß sie sich in rechter Art und Ordnung ihrer
Aufgabe unterziehen.
30. Um die tätige Teilnahme zu fördern, soll man den Akklamationen des
Volkes, den Antworten, dem Psalmengesang, den Antiphonen, den Liedern
sowie den Handlungen und Gesten und den Körperhaltungen Sorge zuwenden.
Auch das heilige Schweigen soll zu seiner Zeit eingehalten werden.
31. Bei der Revision der liturgischen Bücher soll sorgfältig darauf
geachtet werden, daß die Rubriken auch den Anteil der Gläubigen
vorsehen.
32. In der Liturgie soll außer den Auszeichnungen, die auf dem
liturgischen Amt oder der heiligen Weihe beruhen, und außer den
Ehrungen, die auf Grund liturgischer Gesetze der weltlichen Autorität
zukommen, weder im Ritus noch im äußeren Aufwand ein Ansehen von Person
oder Rang gelten.
C) Regeln aus dem belehrenden und seelsorglichen Charakter der Liturgie
33. Obwohl die heilige Liturgie vor allem Anbetung der göttlichen
Majestät ist, birgt sie doch auch viel Belehrung für das gläubige Volk
in sich34. Denn in der Liturgie spricht Gott zu seinem Volk; in ihr
verkündet Christus noch immer die Frohe Botschaft. Das Volk aber
antwortet mit Gesang und Gebet.
überdies werden die Gebete, die der Priester, in der Rolle Christi an
der Spitze der Gemeinde stehend, an Gott richtet, im Namen des ganzen
heiligen Volkes und aller Umstehenden gesprochen. Die sichtbaren
Zeichen endlich, welche die heilige Liturgie gebraucht, um die
unsichtbaren göttlichen Dinge zu bezeichnen, sind von Christus und der
Kirche ausgewählt. Daher wird nicht bloß beim Lesen dessen, "was zu
unserer Belehrung geschrieben ist" (Röm 15,4), sondern auch wenn die
Kirche betet, singt oder handelt, der Glaube der Teilnehmer genährt und
ihr Herz zu Gott hin erweckt, auf daß sie ihm geistlichen Dienstleisten
und seine Gnade reichlicher empfangen. Daher sollen bei der Erneuerung
der Liturgie folgende allgemeine Regeln beachtet werden.
34. Die Riten mögen den Glanz edler Einfachheit an sich tragen und
knapp, durchschaubar und frei von unnötigen Wiederholungen sein. Sie
seien der Fassungskraft der Gläubigen angepaßt und sollen im
allgemeinen nicht vieler Erklärungen bedürfen.
35. Damit deutlich hervortrete, daß in der Liturgie Ritus und Wort aufs engste miteinander verbunden sind, ist zu beachten:
1) Bei den heiligen Feiern soll die Schriftlesung reicher, mannigfaltiger und passender ausgestaltet werden.
2) Da die Predigt ein Teil der liturgischen Handlung ist, sollen auch
die Rubriken ihr je nach der Eigenart des einzelnen Ritus einen
passenden Ort zuweisen. Der Dienst der Predigt soll getreulich und
recht erfüllt werden. Schöpfen soll sie vor allem aus dem Quell der
Heiligen Schrift und der Liturgie, ist sie doch die Botschaft von den
Wundertaten Gottes in der Geschichte des Heils, das heißt im Mysterium
Christi, das allezeit in uns zugegen und am Werk ist, vor allem bei der
liturgischen Feier.
3) Auch die Pflicht der Unterweisung, die sich unmittelbar mit der
Liturgie befaßt, ist in jeder Weise zu betonen. In den Riten selbst
sollen, wo es notwendig ist, kurze Hinweise vorgesehen werden; sie
sollen vom Priester oder von dem, der für diesen Dienst zuständig ist,
jedoch nur im geeigneten Augenblick, nach vorgeschriebenem Text oder in
freier Anlehnung an ihn gesprochen werden.
4) Zu fördern sind eigene Wortgottesdienste an den Vorabenden der
höheren Feste, an Wochentagen im Advent oder in der Quadragesima sowie
an den Sonn- und Feiertagen, besonders da, wo kein Priester zur
Verfügung steht; in diesem Fall soll ein Diakon oder ein anderer
Beauftragter des Bischofs die Feier leiten.
36. § 1. Der Gebrauch der lateinischen Sprache soll in den lateinischen
Riten erhalten bleiben, soweit nicht Sonderrecht entgegensteht.
§ 2. Da bei der Messe, bei der Sakramentenspendung und in den anderen
Bereichen der Liturgie nicht selten der Gebrauch der Muttersprache für
das Volk sehr nützlich sein kann, soll es gestattet sein, ihr einen
weiteren Raum zuzubilligen, vor allem in den Lesungen und Hinweisen und
in einigen Orationen und Gesängen gemäß den Regeln, die hierüber in den
folgenden Kapiteln im einzelnen aufgestellt werden.
§ 3. Im Rahmen dieser Regeln kommt es der für die einzelnen Gebiete
zuständigen kirchlichen Autorität zu, im Sinne von Art. 22 § 2 -
gegebenenfalls nach Beratung mit den Bischöfen der angrenzenden Gebiete
des gleichen Sprachraumes - zu bestimmen, ob und in welcher Weise die
Muttersprache gebraucht werden darf. Die Beschlüsse bedürfen der
Billigung, das heißt der Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl.
§ 4. Die in der Liturgie gebrauchte muttersprachliche übersetzung des
lateinischen Textes muß von der obengenannten für das Gebiet
zuständigen Autorität approbiert werden.
D) Regeln zur Anpassung an die Eigenart und überlieferungen der Völker
37. In den Dingen, die den Glauben oder das Allgemeinwohl nicht
betreffen, wünscht die Kirche nicht eine starre Einheitlichkeit der
Form zur Pflicht zu machen, nicht einmal in ihrem Gottesdienst; im
Gegenteil pflegt und fördert sie das glanzvolle geistige Erbe der
verschiedenen Stämme und Völker; was im Brauchtum der Völker nicht
unlöslich mit Aberglauben und Irrtum verflochten ist, das wägt sie
wohlwollend ab, und wenn sie kann, sucht sie es voll und ganz zu
erhalten. Ja, zuweilen gewährt sie ihm Einlaß in die Liturgie selbst,
sofern es grundsätzlich mit dem wahren und echten Geist der Liturgie
vereinbar ist.
38. Unter Wahrung der Einheit des römischen Ritus im wesentlichen ist
berechtigter Vielfalt und Anpassung an die verschiedenen
Gemeinschaften, Gegenden und Völker, besonders in den Missionen, Raum
zu belassen, auch bei der Revision der liturgischen Bücher. Dieser
Grundsatz soll entsprechend beachtet werden, wenn die Gestalt der Riten
und ihre Rubriken festgelegt werden.
39. Innerhalb der Grenzen, die in der "editio typica" der liturgischen
Bücher bestimmt werden, wird es Sache der für ein Gebiet im Sinne von
Art. 22 § 2 zuständigen kirchlichen Autorität sein, Anpassungen
festzulegen, besonders hinsichtlich der Sakramentenspendung, der
Sakramentalien, der Prozessionen, der liturgischen Sprache, der
Kirchenmusik und der sakralen Kunst, jedoch gemäß den Grundregeln, die
in dieser Konstitution enthalten sind.
40. Da jedoch an verschiedenen Orten und unter verschiedenen
Verhältnissen eine tiefer greifende und deswegen schwierigere Anpassung
der Liturgie dringlich ist, soll beachtet werden:
1) Die für die einzelnen Gebiete im Sinne von Art. 22 § 2 zuständige
kirchliche Autorität möge sorgfältig und klug erwägen, welche Elemente
aus überlieferung und geistiger Anlage der einzelnen Völker geeignet
sind, zur Liturgie zugelassen zu werden. Anpassungen, die für nützlich
oder notwendig gehalten werden, sollen dem Apostolischen Stuhl
vorgelegt und dann mit dessen Einverständnis eingeführt werden.
2) Damit die Anpassung aber mit der nötigen Umsicht geschehe, wird der
kirchlichen Autorität des betreffenden Gebietes vom Apostolischen Stuhl
die Vollmacht erteilt werden, gegebenenfalls in gewissen dazu
geeigneten Gemeinschaften für bestimmte Zeit die notwendigen
Vorversuche zu gestatten und zu leiten.
3) Weil vor allem in den Missionsländern die Anpassung liturgischer
Gesetze besondere Schwierigkeiten mit sich zu bringen pflegt, sollen
bereits bei der Abfassung der Gesetze Sachverständige aus dem
betreffenden Fachgebiet herangezogen werden.
IV. Förderung des Liturgischen Lebens in Bistum und Pfarrei
41. Im Bischof sehe man den Hohenpriester seiner Herde, von dem das
Leben seiner Gläubigen in Christus gewissermaßen ausgeht und abhängt.
Daher sollen alle das liturgische Leben des Bistums, in dessen
Mittelpunkt der Bischof steht, besonders in der Kathedralkirche, aufs
höchste wertschätzen; sie sollen überzeugt sein, daß die Kirche auf
eine vorzügliche Weise dann sichtbar wird, wenn das ganze heilige
Gottesvolk voll und tätig an denselben liturgischen Feiern, besonders
an derselben Eucharistiefeier, teilnimmt: in der Einheit des Gebets und
an dem einen Altar und unter dem Vorsitz des Bischofs, der umgeben ist
von seinem Presbyterium und den Dienern des Altars35.
42. Da der Bischof nicht immer und nicht überall in eigener Person den
Vorsitz über das gesamte Volk seiner Kirche führen kann, so muß er
diese notwendig in Einzelgemeinden aufgliedern. Unter ihnen ragen die
Pfarreien hervor, die räumlich verfaßt sind unter einem Seelsorger, der
den Bischof vertritt; denn sie stellen auf eine gewisse Weise die über
den ganzen Erdkreis hin verbreitete sichtbare Kirche dar. Daher soll
das liturgische Leben der Pfarrei und dessen Beziehung zum Bischof im
Denken und Tun der Gläubigen und des Klerus vertieft werden. Es ist
darauf hinzuarbeiten, daß der Sinn für die Pfarrgemeinschaft vor allem
in der gemeinsamen Feier der Sonntagsmesse wachse.
V. Förderung der pastoralliturgischen Bewegung
43. Der Eifer für die Förderung und Erneuerung der Liturgie gilt mit
Recht als ein Zeichen für die Fügungen der göttlichen Vorsehung über
unserer Zeit, als ein Hindurchgehen des Heiligen Geistes durch seine
Kirche; er gibt ihrem Leben, ja dem gesamten religiösen Fühlen und
Handeln unserer Zeit eine eigene Note. Deshalb beschließt das Heilige
Konzil zur weiteren Förderung der pastoralliturgischen Bewegung in der
Kirche das Folgende.
44. Es ist zweckmäßig, daß die für die einzelnen Gebiete im Sinne von
Art. 22 § 2 zuständige kirchliche Autorität eine Liturgische Kommission
einrichtet, die Fachleute für Liturgiewissenschaft, Kirchenmusik,
sakrale Kunst und Seelsorgsfragen zur Unterstützung heranziehen möge.
Dieser Kommission soll im Rahmen des Möglichen ein Pastoralliturgisches
Institut zur Seite stehen, das sich aus sachverständigen Mitgliedern,
gegebenenfalls auch Laien, zusammensetzt. Sache dieser Kommission wird
es sein, unter Führung der obengenannten kirchlichen Autorität des
jeweiligen Gebietes die pastoralliturgische Bewegung in dem
betreffenden Raum zu leiten und die Studien und nötigen Experimente zu
fördern, wenn immer es um Anpassungen geht, die dem Apostolischen Stuhl
vorzulegen sind.
45. Im gleichen Sinn sollen die einzelnen Bistümer eine Liturgische
Kommission haben, um unter Leitung des Bischofs die Liturgische
Bewegung zu fördern. Es kann manchmal förderlich sein, wenn mehrere
Bistümer eine einzige Kommission gründen, die durch gemeinsame Beratung
die liturgische Sache vorantreibt.
46. Außer der Kommission für die heilige Liturgie sollen womöglich in
jedem Bistum auch eine Kommission für Kirchenmusik und eine weitere für
sakrale Kunst eingesetzt werden. Es ist notwendig, daß diese drei
Kommissionen mit vereinten Kräften arbeiten; ja nicht selten wird es
angebracht sein, daß sie zu einer einzigen Kommission zusammengefaßt
werden.
2. Kapitel: Das heilige Geheimnis der Eucharistie
47. Unser Erlöser hat beim Letzten Abendmahl in der Nacht, da er
überliefert wurde, das eucharistische Opfer seines Leibes und Blutes
eingesetzt, um dadurch das Opfer des Kreuzes durch die Zeiten hindurch
bis zu seiner Wiederkunft fortdauern zu lassen und so der Kirche,
seiner geliebten Braut, eine Gedächtnisfeier seines Todes und seiner
Auferstehung anzuvertrauen: das Sakrament huldvollen Erbarmens, das
Zeichen der Einheit, das Band der Liebe36, das Ostermahl, in dem
Christus genossen, das Herz mit Gnade erfüllt und uns das Unterpfand
der künftigen Herrlichkeit gegeben wird37.
48. So richtet die Kirche ihre ganze Sorge darauf, daß die Christen
diesem Geheimnis des Glaubens nicht wie Außenstehende und stumme
Zuschauer beiwohnen; sie sollen vielmehr durch die Riten und Gebete
dieses Mysterium wohl verstehen lernen und so die heilige Handlung
bewußt, fromm und tätig mitfeiern, sich durch das Wort Gottes formen
lassen, am Tisch des Herrenleibes Stärkung finden. Sie sollen Gott
danksagen und die unbefleckte Opfergabe darbringen nicht nur durch die
Hände des Priesters, sondern auch gemeinsam mit ihm und dadurch sich
selber darbringen lernen. So sollen sie durch Christus, den Mittler38,
von Tag zu Tag zu immer vollerer Einheit mit Gott und untereinander
gelangen, damit schließlich Gott alles in allem sei.
49. Damit also das Opfer der Messe auch in der Gestalt seiner Riten
seelsorglich voll wirksam werde, trifft das Heilige Konzil im Hinblick
auf die mit dem Volk gefeierten Messen, besonders jene an Sonntagen und
gebotenen Feiertagen, folgende Anordnungen.
50. Der Meß-Ordo soll so überarbeitet werden, daß der eigentliche Sinn
der einzelnen Teile und ihr wechselseitiger Zusammenhang deutlicher
hervortreten und die fromme und tätige Teilnahme der Gläubigen
erleichtert werde. Deshalb sollen die Riten unter treulicher Wahrung
ihrer Substanz einfacher werden. Was im Lauf der Zeit verdoppelt oder
weniger glücklich eingefügt wurde, soll wegfallen. Einiges dagegen, was
durch die Ungunst der Zeit verlorengegangen ist, soll, soweit es
angebracht oder nötig erscheint, nach der altehrwürdigen Norm der Väter
wiederhergestellt werden.
51. Auf daß den Gläubigen der Tisch des Gotteswortes reicher bereitet
werde, soll die Schatzkammer der Bibel weiter aufgetan werden, so daß
innerhalb einer bestimmten Anzahl von Jahren die wichtigsten Teile der
Heiligen Schrift dem Volk vorgetragen werden.
52. Die Homilie, in der im Laufe des liturgischen Jahres aus dem
heiligen Text die Geheimnisse des Glaubens und die Richtlinien für das
christliche Leben dargelegt werden, wird als Teil der Liturgie selbst
sehr empfohlen. Ganz besonders in den Messen, die an Sonntagen und
gebotenen Feiertagen mit dem Volk gefeiert werden, darf man sie nicht
ausfallen lassen, es sei denn, es liege ein schwerwiegender Grund vor.
53. Nach dem Evangelium und der Homilie soll - besonders an den
Sonntagen und gebotenen Feiertagen - das "Allgemeine Gebet" oder "Gebet
der Gläubigen" wiedereingeführt werden, damit unter Teilnahme des
Volkes Fürbitten gehalten werden für die heilige Kirche, für die
Regierenden, für jene, die von mancherlei Not bedrückt sind, und für
alle Menschen und das Heil der ganzen Welt39.
54. Der Muttersprache darf im Sinne von Art. 36 dieser Konstitution in
den mit dem Volk gefeierten Messen ein gebührender Raum zugeteilt
werden, besonders in den Lesungen und im "Allgemeinen Gebet" sowie je
nach den örtlichen Verhältnissen in den Teilen, die dem Volk zukommen.
Es soll jedoch Vorsorge getroffen werden, daß die Christgläubigen die
ihnen zukommenden Teile des Meß-Ordinariums auch lateinisch miteinander
sprechen oder singen können. Wenn indes darüber hinaus irgendwo der
Gebrauch der Muttersprache bei der Messe in weiterem Umfang angebracht
zu sein scheint, so ist die Vorschrift des Artikels 40 dieser
Konstitution einzuhalten.
55. Mit Nachdruck wird jene vollkommenere Teilnahme an der Messe
empfohlen, bei der die Gläubigen nach der Kommunion des Priesters aus
derselben Opferfeier den Herrenleib entgegennehmen.
Unbeschadet der durch das Konzil von Trient festgelegten dogmatischen
Prinzipien40 kann in Fällen, die vom Apostolischen Stuhl zu umschreiben
sind, nach Ermessen der Bischöfe sowohl Klerikern und Ordensleuten wie
auch Laien die Kommunion unter beiden Gestalten gewährt werden, so etwa
den Neugeweihten in der Messe ihrer heiligen Weihe, den Ordensleuten in
der Messe bei ihrer Ordensprofeß und den Neugetauften in der Messe, die
auf die Taufe folgt.
56. Die beiden Teile, aus denen die Messe gewissermaßen besteht,
nämlich Wortgottesdienst und Eucharistiefeier, sind so eng miteinander
verbunden, daß sie einen einzigen Kultakt ausmachen. Daher mahnt die
Heilige Versammlung die Seelsorger eindringlich, sie sollen in der
religiösen Unterweisung die Gläubigen mit Eifer belehren, an der ganzen
Messe teilzunehmen, vor allem an Sonntagen und gebotenen Feiertagen.
57. § 1. Die Konzelebration ist in der Kirche des Ostens wie des
Westens bis auf den heutigen Tag in übung geblieben. In ihr tritt
passend die Einheit des Priestertums in Erscheinung. Deshalb hat es das
Konzil für gut befunden, die Vollmacht zur Konzelebration auf folgende
Fälle auszudehnen:
1. a) Die Messe der Chrisamweihe und die Abendmahlsmesse am Gründonnerstag.
b) Die Messen bei Konzilien, Bischofszusammenkünften und Synoden.
c) Die Messe bei der Abtsweihe.
2. überdies auf folgende Fälle, wenn der Ordinarius, dem das Urteil
zusteht, ob die Konzelebration angebracht ist, die Erlaubnis gibt:
a) Die Konventmesse und die Hauptmesse in jenen Kirchen, in denen das
geistliche Wohl der Christgläubigen nicht die Einzelzelebration aller
anwesenden Priester verlangt.
b) Messen bei den verschiedenartigen Zusammenkünften von Welt- und Ordenspriestern.
§ 2. 1. Dem Bischof steht es zu, im Bereich seines Bistums das Konzelebrationswesen zu leiten.
2. Jedem Priester bleibt die Freiheit, einzeln zu zelebrieren, jedoch
nicht zur selben Zeit in derselben Kirche während einer Konzelebration
und nicht am Gründonnerstag.
58. Es soll ein neuer Konzelebrationsritus geschaffen und in das Römische Pontifikale und Missale eingefügt werden.
3. Kapitel: Die übrigen Sakramente und Sakramentalien
59. Die Sakramente sind hingeordnet auf die Heiligung der Menschen, den
Aufbau des Leibes Christi und schließlich auf die Gott geschuldete
Verehrung; als Zeichen haben sie auch die Aufgabe der Unterweisung. Den
Glauben setzen sie nicht nur voraus, sondern durch Wort und Ding nähren
sie ihn auch, stärken ihn und zeigen ihn an; deshalb heißen sie
Sakramente des Glaubens. Sie verleihen Gnade, aber ihre Feier befähigt
auch die Gläubigen in hohem Maße, diese Gnade mit Frucht zu empfangen,
Gott recht zu verehren und die Liebe zu üben. Es ist darum sehr
wichtig, daß die Gläubigen die sakramentalen Zeichen leicht verstehen
und immer wieder zu jenen Sakramenten voll Hingabe hinzutreten, die
eingesetzt sind, um das christliche Leben zu nähren.
60. Außerdem hat die heilige Mutter Kirche Sakramentalien eingesetzt.
Diese sind heilige Zeichen, durch die in einer gewissen Nachahmung der
Sakramente Wirkungen, besonders geistlicher Art, bezeichnet und kraft
der Fürbitte der Kirche erlangt werden. Durch diese Zeichen werden die
Menschen bereitet, die eigentliche Wirkung der Sakramente aufzunehmen;
zugleich wird durch solche Zeichen das Leben in seinen verschiedenen
Gegebenheiten geheiligt.
61. Die Wirkung der Liturgie der Sakramente und Sakramentalien ist also
diese: Wenn die Gläubigen recht bereitet sind, wird ihnen nahezu jedes
Ereignis ihres Lebens geheiligt durch die göttliche Gnade, die
ausströmt vom Pascha-Mysterium des Leidens, des Todes und der
Auferstehung Christi, aus dem alle Sakramente und Sakramentalien ihre
Kraft ableiten. Auch bewirken sie, daß es kaum einen rechten Gebrauch
der materiellen Dinge gibt, der nicht auf das Ziel ausgerichtet werden
kann, den Menschen zu heiligen und Gott zu loben.
62. Da sich aber im Laufe der Zeiten einiges in die Riten der
Sakramente und Sakramentalien eingeschlichen hat, wodurch ihre Natur
und ihr Ziel uns heute weniger einsichtig erscheinen, und da es mithin
notwendig ist, einiges an ihnen den Erfordernissen unserer Zeit
anzupassen, so erläßt das Heilige Konzil für ihre Reform folgende
Anordnungen.
63. Da nicht selten bei der Spendung der Sakramente und Sakramentalien
beim Volk der Gebrauch der Muttersprache sehr nützlich sein kann, soll
ihr breiterer Raum gewährt werden, und zwar nach folgenden Richtlinien:
a) Bei der Spendung der Sakramente und Sakramentalien kann die
Muttersprache gebraucht werden unter Wahrung der Vorschriften von Art.
36.
b) Auf der Grundlage einer neuen Ausgabe des Römischen Rituale soll die
nach Art. 22 § 2 zuständige territoriale kirchliche Autorität sobald
wie möglich besondere Ritualien schaffen, die den Bedürfnissen der
einzelnen Gebiete, auch in bezug auf die Sprache, angepaßt sind: nach
Bestätigung der Beschlüsse durch den Apostolischen Stuhl sollen sie in
den betreffenden Gebieten verwendet werden. Bei der Schaffung dieser
Ritualien oder besonderer Ritensammlungen sollen Unterweisungen, wie
sie im Römischen Rituale den einzelnen Riten vorausgeschickt werden,
nicht ausgelassen werden, mögen sie nun die Seelsorge oder die Rubriken
betreffen oder eine besondere soziale Bedeutung haben.
64. Ein mehrstufiger Katechumenat für Erwachsene soll wiederhergestellt
und nach dem Urteil des Ortsordinarius eingeführt werden. So soll
ermöglicht werden, daß die Zeit des Katechumenats, die zu angemessener
Einführung bestimmt ist, durch heilige, in gewissen Zeitabschnitten
aufeinanderfolgende Riten geheiligt wird.
65. In den Missionsländern soll es erlaubt sein, außer den Elementen
der Initiation, die in der christlichen überlieferung enthalten sind,
auch jene zuzulassen, die sich bei den einzelnen Völkern im Gebrauch
befinden, sofern sie im Sinne von Art. 37-40 dieser Konstitution dem
christlichen Ritus angepaßt werden können.
66. Beide Riten für die Erwachsenentaufe, sowohl der einfache wie der
feierliche mit dem wiederhergestellten Katechumenat, sollen revidiert
werden; in das Römische Meßbuch soll eine eigene Messe "Bei der
Spendung einer Taufe" aufgenommen werden.
67. Der Ritus der Kindertaufe soll überarbeitet und der tatsächlichen
Situation der Kinder angepaßt werden; überdies sollen im Ritus selbst
die Rolle der Eltern und Paten und ihre Pflichten deutlicher
hervortreten.
68. Für den Fall einer großen Zahl von Täuflingen sollen im Taufritus
entsprechende Anpassungen vorgesehen werden zur Verwendung nach dem
Urteil des Ortsordinarius. Ferner soll eine Kurzform des Taufritus
geschaffen werden, den die Katechisten, vor allem die in
Missionsländern, und in Todesgefahr die Gläubigen allgemein gebrauchen
können, wenn kein Priester oder Diakon anwesend ist.
69. An Stelle des Ritus, der den Titel trägt "Ordo supplendi omissa
super infantem baptizatum" (Ordo, nach dem die bei der Nottaufe
ausgefallenen Teile des Taufritus nachgeholt werden), soll ein neuer
geschaffen werden, der deutlicher und zutreffender zum Ausdruck bringt,
daß das notgetaufte Kind schon in die Kirche aufgenommen ist. Ferner
soll ein neuer Ritus geschaffen werden für gültig getaufte Konvertiten,
in dem zum Ausdruck kommen soll, daß sie in die kirchliche Gemeinschaft
aufgenommen werden.
70. Außerhalb der österlichen Zeit kann das Taufwasser bei der
Taufspendung selbst mit einer approbierten kürzeren Formel geweiht
werden.
71. Der Firmritus soll überarbeitet werden, auch in dem Sinne, daß der
innere Zusammenhang dieses Sakraments mit der gesamten christlichen
Initiation besser aufleuchte; daher ist es passend, daß dem Empfang des
Sakramentes eine Erneuerung der Taufversprechen voraufgeht. Die Firmung
kann, wo es angezeigt erscheint, innerhalb der Messe gespendet werden;
für den Ritus außerhalb der Messe sollen Texte bereitgestellt werden,
die als Einleitung zu verwenden sind.
72. Ritus und Formeln des Bußsakramentes sollen so revidiert werden,
daß sie Natur und Wirkung des Sakramentes deutlicher ausdrücken.
73. Die "Letzte ölung, die auch - und zwar besser - "Krankensalbung"
genannt werden kann, ist nicht nur das Sakrament derer, die sich in
äußerster Lebensgefahr befinden. Daher ist der rechte Augenblick für
ihren Empfang sicher schon gegeben, wenn der Gläubige beginnt, wegen
Krankheit oder Altersschwäche in Lebensgefahr zu geraten.
74. Neben den Riten für getrennte Spendung von Krankensalbung und
Wegzehrung soll ein zusammenhängender Ordo geschaffen werden, gemäß dem
die Salbung dem Kranken nach der Beichte und vor dem Empfang der
Wegzehrung erteilt wird.
75. Die Zahl der Salbungen soll den Umständen angepaßt werden; die
Gebete, die zum Ritus der Krankensalbung gehören, sollen so revidiert
werden, daß sie den verschiedenen Verhältnissen der das Sakrament
empfangenden Kranken gerecht werden.
76. Die Liturgie für die Erteilung der Weihen soll nach Ritus und Text
überarbeitet werden. Die Ansprachen des Bischofs zu Beginn der
einzelnen Weihe oder Konsekration können in der Muttersprache gehalten
werden. Bei der Bischofsweihe dürfen alle anwesenden Bischöfe die Hände
auflegen.
77. Der Eheritus des Römischen Rituale soll überarbeitet und bereichert
werden, so daß er deutlicher die Gnade des Sakramentes bezeichnet und
die Aufgaben der Eheleute eindringlich betont. "Wenn es in einzelnen
Gebieten bei der Feier des Ehesakramentes andere lobenswerte
Gewohnheiten und Bräuche gibt, wünscht die Heilige Kirchenversammlung
nachdrücklich, daß sie unbedingt beibehalten werden."41 Darüber hinaus
bleibt der im Sinn von Art. 22 § 2 dieser Konstitution zuständigen
territorialen kirchlichen Autorität nach Maßgabe von Art. 63 die
Vollmacht, einen eigenen Ritus auszuarbeiten, der den Bräuchen des
Landes und des Volkes entspricht; immer muß jedoch der assistierende
Priester die Konsenserklärung der Brautleute erfragen und
entgegennehmen.
78. Die Trauung möge in der Regel innerhalb der Messe, nach der Lesung
des Evangeliums und nach der Homilie und vor dem "Gebet der Gläubigen"
(Fürbitten) gefeiert werden. Der Brautsegen soll in geeigneter Weise
überarbeitet werden, so daß er die gleiche gegenseitige Treuepflicht
beider Brautleute betont; er kann in der Muttersprache erteilt werden.
Wenn aber die Trauung ohne die Messe gefeiert wird, sollen zu Beginn
des Ritus Epistel und Evangelium der Brautmesse vorgetragen werden; den
Brautleuten soll immer der Segen erteilt werden.
79. Die Sakramentalien sollen überarbeitet werden, und zwar im Sinne
des obersten Grundsatzes von der bewußten, tätigen und leicht zu
vollziehenden Teilnahme der Gläubigen und im Hinblick auf die
Erfordernisse unserer Zeit. Bei der überarbeitung der Ritualien nach
Maßgabe von Art. 63 können nach Bedarf auch neue Sakramentalien
zugefügt werden. Nur sehr wenige Benediktionen sollen reserviert sein,
und zwar nur für Bischöfe und Ordinarien. Es soll vorgesehen werden,
daß Laien, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, gewisse
Sakramentalien spenden können - wenigstens in besonderen Verhältnissen
und nach dem Ermessen des Ordinarius.
80. Die Jungfrauenweihe des Römischen Pontifikale soll überarbeitet
werden. Außerdem soll ein Ritus für die Profeß und für die Erneuerung
der Gelübde geschaffen werden, der zu größerer Einheit, Schlichtheit
und Würde beiträgt. Soweit nicht Sonderrecht vorliegt, soll er von
denen übernommen werden, welche die Profeß oder die Erneuerung der
Gelübde innerhalb der Messe halten. Es ist zu begrüßen, wenn die Profeß
künftig innerhalb der Messe stattfindet.
81. Der Ritus der Exsequien soll deutlicher den österlichen Sinn des
christlichen Todes ausdrücken und besser den Voraussetzungen und
überlieferungen der einzelnen Gebiete entsprechen, auch was die
liturgische Farbe betrifft.
82. Der Begräbnisritus für Kinder soll überarbeitet werden und eine eigene Messe erhalten.
4. Kapitel: Das Stundengebet
83. Als der Hohepriester des Neuen und Ewigen Bundes, Christus Jesus,
Menschennatur annahm, hat er in die Verbannung dieser Erde jenen Hymnus
mitgebracht, der in den himmlischen Wohnungen durch alle Ewigkeit
erklingt. Die gesamte Menschengemeinschaft schart er um sich, um
gemeinsam mit ihr diesen göttlichen Lobgesang zu singen. Diese
priesterliche Aufgabe setzt er nämlich durch seine Kirche fort; sie
lobt den Herrn ohne Unterlaß und tritt bei ihm für das Heil der ganzen
Welt ein nicht nur in der Feier der Eucharistie, sondern auch in
anderen Formen, besonders im Vollzug. des Stundengebetes.
84. Das Stundengebet ist nach alter christlicher überlieferung so
aufgebaut, daß der gesamte Ablauf des Tages und der Nacht durch
Gotteslob geweiht wird. Wenn nun die Priester und andere kraft
kirchlicher Ordnung Beauftragte oder die Christgläubigen, die zusammen
mit dem Priester in einer approbierten Form beten, diesen wunderbaren
Lobgesang recht vollziehen, dann ist dies wahrhaft die Stimme der
Braut, die zum Bräutigam spricht, ja es ist das Gebet, das Christus
vereint mit seinem Leibe an seinen Vater richtet.
85. Alle, die das vollbringen, erfüllen eine der Kirche obliegende
Pflicht und haben zugleich Anteil an der höchsten Ehre der Braut
Christi; denn indem sie Gott das Lob darbringen, stehen sie im Namen
der Mutter Kirche vor dem Throne Gottes.
86. Die Priester im heiligen Dienst der Seelsorge werden das Stundenlob
mit um so größerem Eifer vollziehen, je lebendiger sie sich bewußt
sind, daß sie die Mahnung des heiligen Paulus zu befolgen haben: "Betet
ohne Unterlaß" (1 Thess 5,17); denn es ist der Herr allein, welcher der
Arbeit, in der sie sich mühen, Wirksamkeit und Gedeihen geben kann, er,
der gesagt hat: "Ohne mich könnt ihr nichts tun" (Joh 15,5). Als die
Apostel Diakone einsetzten, haben sie darum gesagt: "Wir aber werden
uns dem Gebet und dem Dienst des Wortes widmen" (Apg 6,4).
87. Damit aber das Stundengebet sowohl von den Priestern wie auch von
den andern Gliedern der Kirche unter den gegebenen Verhältnissen besser
und vollkommener verrichtet werde, hat es dem Heiligen Konzil gefallen,
in Weiterführung der vom Apostolischen Stuhl glücklich begonnenen
Reform im Hinblick auf das Stundengebet nach dem römischen Ritus
folgendes zu verfügen.
88. Da die Heiligung des Tages Ziel des Stundengebetes ist, soll die
überlieferte Folge der Gebetsstunden so neugeordnet werden, daß die
Horen soweit wie möglich ihren zeitgerechten Ansatz wiedererhalten.
Dabei soll zugleich den heutigen Lebensverhältnissen Rechnung getragen
werden, in denen vor allem jene leben, die apostolisch tätig sind.
89. Deshalb sollen bei der Reform des Stundengebetes die folgenden Richtlinien eingehalten werden:
a) Die Laudes als Morgengebet und die Vesper als Abendgebet, nach der
ehrwürdigen überlieferung der Gesamtkirche die beiden Angelpunkte des
täglichen Stundengebetes, sollen als die vornehmsten Gebetsstunden
angesehen und als solche gefeiert werden.
b) Die Komplet soll so eingerichtet werden, daß sie dem Tagesabschluß voll entspricht.
c) Die sogenannte Matutin soll zwar im Chor den Charakter als
nächtliches Gotteslob beibehalten, aber so eingerichtet werden, daß sie
sinnvoll zu jeder Tageszeit gebetet werden kann. Sie soll aus weniger
Psalmen und längeren Lesungen bestehen.
d) Die Prim soll wegfallen.
e) Im Chor sollen die kleinen Horen, Terz, Sext und Non beibehalten
werden. Außerhalb des Chores darf man eine davon auswählen, die der
betreffenden Tageszeit am besten entspricht.
90. Bei alledem bleibt das Stundengebet als öffentliches Gebet der
Kirche auch Quelle der Frömmigkeit und Nahrung für das persönliche
Beten. Deshalb werden die Priester und alle anderen, die am
Stundengebet teilnehmen, eindringlich im Herrn gemahnt, daß dabei das
Herz mit der Stimme zusammenklinge. Um das besser verwirklichen zu
können, sollen sie sich eine reichere liturgische und biblische Bildung
aneignen, zumal was die Psalmen betrifft. Die ehrwürdigen,
jahrhundertealten Kostbarkeiten des Römischen Stundengebetes sollen bei
der Reform so neugefaßt werden, daß alle, denen sie in die Hand gegeben
sind, leichter in ihren vollen Genuß gelangen können.
91. Damit die in Art. 89 vorgesehene Folge der Gebetsstunden auch
wirklich eingehalten werden kann, sollen die Psalmen nicht mehr auf
eine Woche, sondern auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Die
glücklich begonnene Revision des Psalters soll sobald wie möglich zu
Ende geführt werden. Dabei soll der Eigenart des christlichen Lateins,
der Verwendung in der Liturgie, und zwar auch beim Gesang, und der
gesamten Tradition der lateinischen Kirche Rechnung getragen werden.
92. Für die Lesung soll folgendes gelten:
a) Die Lesungen der Heiligen Schrift sollen so geordnet werden, daß die
Schätze des Gotteswortes leicht und in reicherer Fülle zugänglich
werden.
b) Die Lesungen aus den Werken der Väter, der Kirchenlehrer und Kirchenschriftsteller sollen besser ausgewählt werden.
c) Die Leidensgeschichten und Lebensbeschreibungen der Heiligen sollen
so gefaßt werden, daß sie der geschichtlichen Wahrheit entsprechen.
93. Die Hymnen sollen, soweit es angezeigt erscheint, in ihrer alten
Gestalt wiederhergestellt werden; dabei soll beseitigt oder geändert
werden, was mythologische Züge an sich trägt oder der christlichen
Frömmigkeit weniger entspricht. Gegebenenfalls sollen auch andere
Hymnen aufgenommen werden, die sich im Schatz der überlieferung finden.
94. Wenn der Tagesablauf wirklich geheiligt und die Horen selber mit
geistlicher Frucht gebetet werden sollen, werden sie besser zu einer
Zeit vollzogen, die möglichst nahe an die eigentliche Stunde einer
jeden kanonischen Hore herankommt.
95. Die zum Chor verpflichteten Gemeinschaften sind gehalten, außer der
Konventsmesse täglich das Stundengebet im Chor zu feiern, und zwar:
a) Die Orden der Kanoniker, Mönche und Chorfrauen und anderer durch
Recht oder Konstitution zum Chor verpflichteter Regularen das ganze
Offizium;
b) die Kathedral- oder Kollegiatkapitel jene Teile des Offiziums, die ihnen durch allgemeines oder Sonderrecht auferlegt sind;
c) alle Glieder dieser Gemeinschaften, die höhere Weihen empfangen oder
die feierliche Profeß abgelegt haben, müssen - mit Ausnahme der
Laienbrüder und Laienschwestern - die kanonischen Horen, die sie im
Chor nicht verrichten, für sich allein beten.
96. Die nicht zum Chor verpflichteten Kleriker sind, soweit sie höhere
Weihen empfangen haben, gehalten, täglich gemeinsam oder allein das
gesamte Stundengebet nach Maßgabe von Art. 89 zu verrichten.
97. Angezeigt erscheinende Austauschmöglichkeiten des Stundengebetes
mit anderen liturgischen Handlungen sollen durch Rubriken festgelegt
werden. In besonderen Fällen und aus gerechtem Grunde können die
Ordinarien ihre Untergebenen von der Verpflichtung zum Stundengebet
ganz oder teilweise dispensieren oder eine Umwandlung vornehmen.
98. Die Mitglieder von Orden und ordensähnlichen Gemeinschaften aller
Art, die kraft ihrer Konstitution einzelne Teile des Stundengebets
verrichten, vollziehen öffentliches Gebet der Kirche. Auch dann
vollziehen sie öffentliches Gebet der Kirche, wenn sie kraft ihrer
Konstitution ein "Kleines Offizium" rezitieren; nur muß dieses nach Art
des (allgemeinen) Stundengebetes angelegt und ordnungsgemäß approbiert
sein.
99. Da das Stundengebet Stimme der Kirche ist, des ganzen mystischen
Leibes, der Gott öffentlich lobt, wird empfohlen, daß die nicht zum
Chor verpflichteten Kleriker und besonders die Priester, die
zusammenleben oder zusammenkommen, wenigstens einen Teil des
Stundengebetes gemeinsam verrichten. Dabei sollen sie alle, ob sie nun
das Stundengebet im Chor oder gemeinsam verrichten, die ihnen
anvertraute Aufgabe in der inneren Frömmigkeit wie im äußeren Verhalten
so vollkommen wie möglich erfüllen. überdies ist vorzuziehen, daß man
das Stundengebet im Chor oder in Gemeinschaft singt, soweit das möglich
ist.
100. Die Seelsorger sollen darum bemüht sein, daß die Haupthoren,
besonders die Vesper an Sonntagen und höheren Festen, in der Kirche
gemeinsam gefeiert werden. Auch den Laien wird empfohlen, das
Stundengebet zu verrichten, sei es mit den Priestern, sei es unter sich
oder auch jeder einzelne allein.
101. § 1. Gemäß jahrhundertealter überlieferung des lateinischen Ritus
sollen die Kleriker beim Stundengebet die lateinische Sprache
beibehalten. Jedoch ist der Ordinarius ermächtigt, in einzelnen Fällen
jenen Klerikern, für die der Gebrauch der lateinischen Sprache ein
ernstes Hindernis für den rechten Vollzug des Stundengebetes bedeutet,
die Benützung einer nach Maßgabe von Art. 36 geschaffenen
muttersprachlichen übersetzung zu gestatten.
§ 2. Der zuständige Obere kann den Chorfrauen sowie den Mitgliedern der
Orden und ordensähnlichen Gemeinschaften aller Art, seien es Männer,
die nicht Kleriker sind, seien es Frauen, gestatten, daß sie für das
Stundengebet auch im Chor die Muttersprache benutzen können, sofern die
übersetzung approbiert ist.
§ 3. Jeder zum Stundengebet verpflichtete Kleriker, der zusammen mit
einer Gruppe von Gläubigen oder mit den in § 2 Genannten das
Stundengebet in der Muttersprache feiert, erfüllt seine Pflicht, sofern
der Text der übertragung approbiert ist.
5. Kapitel: Das liturgische Jahr
102. Als liebende Mutter hält die Kirche es für ihre Aufgabe, das
Heilswerk ihres göttlichen Bräutigams an bestimmten Tagen das Jahr
hindurch in heiligem Gedenken zu feiern. In jeder Woche begeht sie an
dem Tag, den sie Herrentag genannt hat, das Gedächtnis der Auferstehung
des Herrn, und einmal im Jahr feiert sie diese Auferstehung zugleich
mit dem seligen Leiden des Herrn an Ostern, ihrem höchsten Fest. Im
Kreislauf des Jahres entfaltet sie das ganze Mysterium Christi von der
Menschwerdung und Geburt bis zur Himmelfahrt, zum Pfingsttag und zur
Erwartung der seligen Hoffnung und der Ankunft des Herrn. Indem sie so
die Mysterien der Erlösung feiert, erschließt sie die Reichtümer der
Machterweise und der Verdienste ihres Herrn, so daß sie jederzeit
gewissermaßen gegenwärtig gemacht werden und die Gläubigen mit ihnen in
Berührung kommen und mit der Gnade des Heiles erfüllt werden.
103. Bei der Feier dieses Jahreskreises der Mysterien Christi verehrt
die heilige Kirche mit besonderer Liebe Maria, die selige
Gottesgebärerin, die durch ein unzerreißbares Band mit dem Heilswerk
ihres Sohnes verbunden ist. In ihr bewundert und preist sie die
erhabenste Frucht der Erlösung. In ihr schaut sie wie in einem reinen
Bilde mit Freuden an, was sie ganz zu sein wünscht und hofft.
104. In diesen Kreislauf des Jahres hat die Kirche auch die
Gedächtnistage der Martyrer und der anderen Heiligen eingefügt, die,
durch Gottes vielfältige Gnade zur Vollkommenheit geführt, das ewige
Heil bereits erlangt haben, Gott im Himmel das vollkommene Lob singen
und Fürsprache für uns einlegen. In den Gedächtnisfeiern der Heiligen
verkündet die Kirche das Pascha- Mysterium in den Heiligen, die mit
Christus gelitten haben und mit ihm verherrlicht sind. Sie stellt den
Gläubigen ihr Beispiel vor Augen, das alle durch Christus zum Vater
zieht, und sie erfleht um ihrer Verdienste willen die Wohltaten Gottes.
105. Schließlich vertieft die Kirche die Erziehung der Gläubigen in den
verschiedenen Teilen des Jahres nach überlieferter Ordnung durch fromme
übungen der Seele und des Leibes, durch Unterweisung, durch Gebet und
durch Werke der Buße und der Barmherzigkeit.
So hat es denn dem Heiligen Konzil gefallen, das Folgende zu verfügen.
106. Aus apostolischer überlieferung, die ihren Ursprung auf den
Auferstehungstag Christi zurückführt, feiert die Kirche Christi das
Pascha-Mysterium jeweils am achten Tage, der deshalb mit Recht Tag des
Herrn oder Herrentag genannt wird. An diesem Tag müssen die
Christgläubigen zusammenkommen, um das Wort Gottes zu hören, an der
Eucharistiefeier teilzunehmen und so des Leidens, der Auferstehung und
der Herrlichkeit des Herrn Jesus zu gedenken und Gott dankzusagen, der
sie "wiedergeboren hat zu lebendiger Hoffnung durch die Auferstehung
Jesu Christi von den Toten" (1 Petr 1,3). Deshalb ist der Herrentag der
Ur-Feiertag, den man der Frömmigkeit der Gläubigen eindringlich vor
Augen stellen soll, auf daß er auch ein Tag der Freude und der Muße
werde. Andere Feiern sollen ihm nicht vorgezogen werden, wenn sie nicht
wirklich von höchster Bedeutung sind; denn der Herrentag ist Fundament
und Kern des ganzen liturgischen Jahres.
107. Das liturgische Jahr soll so neugeordnet werden, daß die
überlieferten Gewohnheiten und Ordnungen der heiligen Zeiten
beibehalten oder im Hinblick auf die Verhältnisse der Gegenwart
erneuert werden; jedoch soll der ursprüngliche Charakter der Zeiten
gewahrt bleiben, damit die Frömmigkeit der Gläubigen durch die Feier
der christlichen Erlösungsgeheimnisse, ganz besonders des
Pascha-Mysteriums, genährt werde. Sollten auf Grund der örtlichen
Verhältnisse Anpassungen notwendig sein, so soll nach Art. 39 und 40
verfahren werden.
108. Die Herzen der Gläubigen sollen vor allem auf die Herrenfeste
hingelenkt werden, in denen die Heilsgeheimnisse das Jahr hindurch
begangen werden. Daher soll das Herrenjahr den ihm zukommenden Platz
vor den Heiligenfesten erhalten, damit der volle Kreis der
Heilsmysterien in gebührender Weise gefeiert wird.
109. Die vierzigtägige Fastenzeit hat die doppelte Aufgabe, vor allem
einerseits durch Tauferinnerung oder Taufvorbereitung, andererseits
durch Buße die Gläubigen, die in dieser Zeit mit größerem Eifer das
Wort Gottes hören und dem Gebet obliegen sollen, auf die Feier des
Pascha-Mysteriums vorzubereiten. Dieser Doppelcharakter soll sowohl in
der Liturgie wie auch in der Liturgiekatechese in helles Licht gerückt
werden.
a) Daher sollen die der Fastenliturgie eigenen Taufmotive stärker
genutzt werden; einige sollen gegebenenfalls aus der älteren Tradition
wieder hervorgeholt werden.
b) Das gleiche ist zu sagen von den Bußelementen. In der Katechese aber
soll den Gläubigen gleichzeitig mit den sozialen Folgen der Sünde das
eigentliche Wesen der Buße eingeschärft werden, welche die Sünde
verabscheut, insofern sie eine Beleidigung Gottes ist; dabei ist die
Rolle der Kirche im Bußgeschehen wohl zu beachten und das Gebet für die
Sünder sehr zu betonen.
110. Die Buße der vierzigtägigen Fastenzeit sei nicht bloß eine innere
und individuelle übung, sondern auch eine äußere und soziale. Die
Bußpraxis soll je nach den Möglichkeiten unserer Zeit und der
verschiedenen Gebiete wie auch nach den Verhältnissen der Gläubigen
gepflegt und von den in Art. 22 benannten Autoritäten empfohlen werden.
Unangetastet aber bleiben soll das Pascha-Fasten am Freitag des Leidens
und des Todes unseres Herrn; es ist überall zu begehen und, wo es
angebracht erscheint, auf den Karsamstag auszudehnen, damit man so
hochgestimmten und aufgeschlossenen Herzens zu den Freuden der
Auferstehung des Herrn gelange.
111. Die Heiligen werden in der Kirche gemäß der überlieferung verehrt,
ihre echten Reliquien und ihre Bilder in Ehren gehalten. Denn die Feste
der Heiligen künden die Wunder Christi in seinen Knechten und bieten
den Gläubigen zur Nachahmung willkommene Beispiele. Die Feste der
Heiligen sollen nicht das übergewicht haben gegenüber den Festen,
welche die eigentlichen Heilsmysterien begehen. Eine beträchtliche
Anzahl von ihnen möge der Feier in den einzelnen Teilkirchen, Nationen
oder Ordensgemeinschaften überlassen bleiben, und nur jene sollen auf
die ganze Kirche ausgedehnt werden, die das Gedächtnis solcher Heiligen
feiern, die wirklich von allgemeiner Bedeutung sind.
6. Kapitel: Die Kirchenmusik
112. Die überlieferte Musik der Gesamtkirche stellt einen Reichtum von
unschätzbarem Wert dar, ausgezeichnet unter allen übrigen
künstlerischen Ausdrucksformen vor allem deshalb, weil sie als der mit
dem Wort verbundene gottesdienstliche Gesang einen notwendigen und
integrierenden Bestandteil der feierlichen Liturgie ausmacht. In der
Tat haben sowohl die Heilige Schrift42 wie die heiligen Väter den
gottesdienstlichen Gesängen hohes Lob gespendet; desgleichen die
römischen Päpste, die in der neueren Zeit im Gefolge des heiligen Pius
X. die dienende Aufgabe der Kirchenmusik im Gottesdienst mit größerer
Eindringlichkeit herausgestellt haben. So wird denn die Kirchenmusik um
so heiliger sein, je enger sie mit der liturgischen Handlung verbunden
ist, sei es, daß sie das Gebet inniger zum Ausdruck bringt oder die
Einmütigkeit fördert, sei es, daß sie die heiligen Riten mit größerer
Feierlichkeit umgibt, Dabei billigt die Kirche alle Formen wahrer
Kunst, welche die erforderlichen Eigenschaften besitzen, und läßt sie
zur Liturgie zu. Unter Wahrung der Richtlinien und Vorschriften der
kirchlichen Tradition und Ordnung sowie im Hinblick auf das Ziel der
Kirchenmusik, nämlich die Ehre Gottes und die Heiligung der Gläubigen,
verfügt das Heilige Konzil das Folgende.
113. Ihre vornehmste Form nimmt die liturgische Handlung an, wenn der
Gottesdienst feierlich mit Gesang gehalten wird und dabei Leviten
mitwirken und das Volk tätig teilnimmt. Was die zu verwendende Sprache
betrifft, so gelten die Vorschriften von Art. 36; für die Messe von
Art. 54, für die Sakramente von Art. 63, für das Stundengebet von Art.
101.
114. Der Schatz der Kirchenmusik möge mit größter Sorge bewahrt und
gepflegt werden. Die Sängerchöre sollen nachdrücklich gefördert werden,
besonders an den Kathedralkirchen. Dabei mögen aber die Bischöfe und
die übrigen Seelsorger eifrig dafür Sorge tragen, daß in jeder
liturgischen Feier mit Gesang die gesamte Gemeinde der Gläubigen die
ihr zukommende tätige Teilnahme auch zu leisten vermag, im Sinne von
Art. 28 und 30.
115. In den Seminarien, in den Noviziaten und Studienhäusern der
Ordensleute beiderlei Geschlechts sowie auch in den übrigen
katholischen Instituten und Schulen soll auf die musikalische
Ausbildung und Praxis großes Gewicht gelegt werden. Um diese Ausbildung
zu erreichen, sollen die Dozenten der Kirchenmusik sorgfältig
vorgebildet werden. Darüber hinaus wird empfohlen, wo es angebracht
erscheint, höhere Kirchenmusik-Institute zu errichten. Die
Kirchenmusiker aber, die Sänger und besonders die Sängerknaben sollen
auch eine gediegene Ausbildung erhalten.
116. Die Kirche betrachtet den Gregorianischen Choral als den der
römischen Liturgie eigenen Gesang; demgemäß soll er in ihren
liturgischen Handlungen, wenn im übrigen die gleichen Voraussetzungen
gegeben sind, den ersten Platz einnehmen. Andere Arten der
Kirchenmusik, besonders die Mehrstimmigkeit, werden für die Feier der
Liturgie keineswegs ausgeschlossen, wenn sie dem Geist der Liturgie im
Sinne von Art. 30 entsprechen.
117. Die "editio typica" der Bücher des Gregorianischen Gesanges soll
zu Ende geführt werden; darüber hinaus soll eine kritische Ausgabe der
seit der Reform des heiligen Pius X. bereits herausgegebenen Bücher
besorgt werden. Es empfiehlt sich ferner, eine Ausgabe zu schaffen mit
einfacheren Melodien für den Gebrauch der kleineren Kirchen.
118. Der religiöse Volksgesang soll eifrig gepflegt werden, so daß die
Stimmen der Gläubigen bei Andachtsübungen und gottesdienstlichen Feiern
und auch bei den liturgischen Handlungen selbst gemäß den Richtlinien
und Vorschriften der Rubriken erklingen können.
119. Da die Völker mancher Länder, besonders in der Mission, eine
eigene Musiküberlieferung besitzen, die in ihrem religiösen und
sozialen Leben große Bedeutung hat, soll dieser Musik gebührende
Wertschätzung entgegengebracht und angemessener Raum gewährt werden,
und zwar sowohl bei der Formung des religiösen Sinnes dieser Völker als
auch bei der Anpassung der Liturgie an ihre Eigenart, im Sinne von Art.
39 und 40. Deshalb soll bei der musikalischen Ausbildung der Missionare
sorgfältig darauf geachtet werden, daß sie im Rahmen des Möglichen
imstande sind, die überlieferte Musik der betreffenden Völker sowohl in
den Schulen als auch im Gottesdienst zu fördern.
120. Die Pfeifenorgel soll in der lateinischen Kirche als
traditionelles Musikinstrument in hohen Ehren gehalten werden; denn ihr
Klang vermag den Glanz der kirchlichen Zeremonien wunderbar zu steigern
und die Herzen mächtig zu Gott und zum Himmel emporzuheben. Andere
Instrumente aber dürfen nach dem Ermessen und mit Zustimmung der für
die einzelnen Gebiete zuständigen Autorität nach Maßgabe der Art. 22. §
2,37 und 40 zur Liturgie zugelassen werden, sofern sie sich für den
heiligen Gebrauch eignen oder für ihn geeignet gemacht werden können,
der Würde des Gotteshauses angemessen sind und die Erbauung der
Gläubigen wirklich fördern.
121. Die Kirchenmusiker mögen, von christlichem Geist erfüllt, sich
bewußt sein, daß es ihre Berufung ist, die Kirchenmusik zu pflegen und
deren Schatz zu mehren. Sie sollen Vertonungen schaffen, welche die
Merkmale echter Kirchenmusik an sich tragen und nicht nur von größeren
Sängerchören gesungen werden können, sondern auch kleineren Chören
angepaßt sind und die tätige Teilnahme der ganzen Gemeinde der
Gläubigen fördern.
Die für den Kirchengesang bestimmten Texte müssen mit der katholischen
Lehre übereinstimmen; sie sollen vornehmlich aus der Heiligen Schrift
und den liturgischen Quellen geschöpft werden.
7. Kapitel: Die sakrale Kunst, liturgisches Gerät und Gewand
122. Zu den vornehmsten Betätigungen der schöpferischen Veranlagung des
Menschen zählen mit gutem Recht die schönen Künste, insbesondere die
religiöse Kunst und ihre höchste Form, die sakrale Kunst. Vom Wesen her
sind sie ausgerichtet auf die unendliche Schönheit Gottes, die in
menschlichen Werken irgendwie zum Ausdruck kommen soll, und sie sind um
so mehr Gott, seinem Lob und seiner Herrlichkeit geweiht, als ihnen
kein anderes Ziel gesetzt ist, als durch ihre Werke den Sinn der
Menschen in heiliger Verehrung auf Gott zu wenden. Darum war die
lebenspendende Mutter Kirche immer eine Freundin der schönen Künste.
Unablässig hat sie deren edlen Dienst gesucht und die Künstler
unterwiesen, vor allem damit die Dinge, die zur heiligen Liturgie
gehören, wahrhaft würdig seien, geziemend und schön: Zeichen und Symbol
überirdischer Wirklichkeiten. Die Kirche hat mit Recht immer auch eine
Art Schiedsrichteramt ausgeübt; sie hat über die Werke der Künstler
geurteilt und entschieden, welche dem Glauben, der Frömmigkeit und den
ehrfurchtsvoll überlieferten Gesetzen entsprächen und als geeignet für
den Dienst im Heiligtum anzusehen seien. Mit besonderem Eifer war die
Kirche daraufbedacht, daß das heilige Gerät würdig und schön zur Zierde
der Liturgie diente; sie hat dabei die Wandlungen in Material, Form und
Schmuck zugelassen, die der Fortschritt der Technik im Laufe der Zeit
mit sich gebracht hat.
So hat es denn den Vätern gefallen, in dieser Sache das Folgende zu verfügen.
123. Die Kirche hat niemals einen Stil als ihren eigenen betrachtet,
sondern hat je nach Eigenart und Lebensbedingungen der Völker und nach
den Erfordernissen der verschiedenen Riten die Sonderart eines jeden
Zeitalters zugelassen und so im Laufe der Jahrhunderte einen Schatz
zusammengetragen, der mit aller Sorge zu hüten ist. Auch die Kunst
unserer Zeit und aller Völker und Länder soll in der Kirche Freiheit
der Ausübung haben, sofern sie nur den Gotteshäusern und den heiligen
Riten mit der gebührenden Ehrfurcht und Ehrerbietung dient, so daß sie
einstimmen kann in den wunderbaren Chor, den die größten Männer in den
vergangenen Jahrhunderten zur Verherrlichung des christlichen Glaubens
angestimmt haben.
124. Bei der Förderung und Pflege wahrhaft sakraler Kunst mögen die
Ordinarien mehr auf edle Schönheit bedacht sein als auf bloßen Aufwand.
Das gilt auch für die heiligen Gewänder und die Ausstattung der
heiligen Orte. Die Bischöfe mögen darauf hinwirken, daß von den
Gotteshäusern und anderen heiligen Orten streng solche Werke von
Künstlern ferngehalten werden, die dem Glauben, den Sitten und der
christlichen Frömmigkeit widersprechen und die das echt religiöse
Empfinden verletzen, sei es, weil die Formen verunstaltet sind oder
weil die Werke künstlerisch ungenügend, allzu mittelmäßig oder kitschig
sind. Beim Bau von Kirchen ist sorgfältig darauf zu achten, daß sie für
die liturgischen Feiern und für die tätige Teilnahme der Gläubigen
geeignet sind.
125. Der Brauch, in den Kirchen den Gläubigen heilige Bilder zur
Verehrung darzubieten, werde nicht angetastet. Doch sollen sie in
mäßiger Zahl und rechter Ordnung aufgestellt werden, damit sie nicht
die Verwunderung der Gläubigen erregen oder einer weniger gesunden
Frömmigkeit Vorschub leisten.
126. Bei der Beurteilung von Kunstwerken sollen die Ortsordinarien die
Diözesankommission für sakrale Kunst hören und gegebenenfalls auch
andere besonders sachverständige Persönlichkeiten sowie die
Kommissionen, von denen in den Artikeln 44, 45, 46 die Rede ist.
Sorgfältig sollen die Ordinarien darüber wachen, daß nicht etwa
heiliges Gerät und Paramente oder kostbare Kunstwerke veräußert werden
oder verkommen, sind sie doch Zierde des Hauses Gottes.
127. Die Bischöfe sollen sich entweder persönlich oder durch geeignete
Priester, die Sachverständnis und Liebe zur Kunst besitzen, um die
Künstler kümmern, um sie mit dem Geist der sakralen Kunst und der
Liturgie zu erfüllen. überdies wird empfohlen, in Gegenden, wo es
angezeigt erscheint, Schulen oder Akademien für sakrale Kunst zur
Heranbildung von Künstlern zu gründen. Die Künstler aber, die,
angetrieben von ihrer schöpferischen Begabung, danach streben, der
Herrlichkeit Gottes in der heiligen Kirche zu dienen, mögen sich alle
immerdar wohl bewußt sein, daß es dabei um ein Stück heiliger
Nachahmung des Schöpfergottes geht und um Werke, die für den
katholischen Gottesdienst, für die Auferbauung der Gläubigen wie auch
zu deren Frömmigkeit und religiösen Unterweisung bestimmt sind.
128 Die Canones und kirchlichen Statuten, die sich auf die Gestaltung
der äußeren zur Liturgie gehörigen Dinge beziehen, sind zugleich mit
den liturgischen Büchern im Sinne von Art. 25 unverzüglich zu
revidieren. Das gilt besonders von den Bestimmungen über würdigen und
zweckentsprechenden Bau der Gotteshäuser, Gestalt und Errichtung der
Altäre, edle Form des eucharistischen Tabernakels, seinen Ort und seine
Sicherheit, richtige und würdige Anlage des Baptisteriums, schließlich
von den Bestimmungen über die rechte Art der heiligen Bilder, des
Schmuckes und der Ausstattung der Kultgebäude. Bestimmungen, die der
erneuerten Liturgie weniger zu entsprechen scheinen, mögen abgeändert
oder abgeschafft werden; solche aber, die sie fördern, sollen
beibehalten oder neueingeführt werden. In diesem Zusammenhang wird den
Bischofsversammlungen der einzelnen Gebiete, besonders hinsichtlich von
Material und Form der heiligen Geräte und Gewänder, die Vollmacht
erteilt, Anpassungen an die örtlichen Erfordernisse und Sitten
vorzunehmen, nach Maßgabe von Art. 22 dieser Konstitution.
129. Die Kleriker sollen während ihrer philosophischen und
theologischen Studienzeit auch über Geschichte und Entwicklung der
sakralen Kunst unterrichtet werden, wie auch über die gesunden
Grundsätze, auf die sich die Werke der sakralen Kunst stützen müssen.
So sollen sie die ehrwürdigen Denkmäler der Kirche schätzen und
bewahren lernen und den Künstlern bei der Schaffung ihrer Werke
passende Ratschläge erteilen können.
130. Es ist angemessen, den Gebrauch der Pontifikalien jenen
kirchlichen Personen vorzubehalten, die Bischöfe sind oder irgendeine
besondere Jurisdiktion besitzen.
Anhang: Erklärung der II. Vatikanischen Konzils zur Kalenderreform
Das Heilige Allgemeine Zweite Vatikanische Konzil mißt dem Verlangen
vieler, das Osterfest auf einen bestimmten Sonntag anzusetzen und den
Kalender festzulegen, nicht geringe Bedeutung bei. Nach sorgfältiger
Abwägung aller Folgen, die aus der Einführung eines neuen Kalenders
entspringen können, erklärt es Folgendes.
1) Das Heilige Konzil widerstrebt nicht der Festlegung des Osterfestes
auf einen bestimmten Sonntag im Gregorianischen Kalender, wenn alle,
die es angeht, besonders die von der Gemeinschaft mit dem Apostolischen
Stuhl getrennten Brüder, zustimmen.
2) Ebenso erklärt das Heilige Konzil, daß es sich nicht gegen Versuche
wendet, in der bürgerlichen Gesellschaft einen immerwährenden Kalender
einzuführen.
Von den verschiedenen Systemen, die zur Festlegung eines immerwährenden
Kalenders und dessen Einführung im bürgerlichen Leben ausgedacht
werden, steht die Kirche nur jenen nicht ablehnend gegenüber, welche
die Siebentagewoche mit dem Sonntag bewahren und schützen, ohne einen
wochenfreien Tag einzuschieben, so daß die Folge der Wochen
unangetastet bleibt, es sei denn, es tauchten ganz schwerwiegende
Gründe auf, über die dann der Apostolische Stuhl zu urteilen hat.
Anmerkungen:
1 Sekret des 9. Sonntags nach Pfingsten.
2 Vgl. Hebr 13,14.
3 Vgl. Eph 2,21-22.
4 Vgl. Eph 4,13.
5 Vgl. Jes 11,12.
6 Vgl. Joh 11,52.
7 Vgl. Joh 10,16.
8 Vgl. Jes 61,1; Lk 4,18.
9 Ignatius von Antiochien, Ad Ephesios, 7, 2: ed. F. X. Funk, Patres Apostolici, I (Tübingen 1901) 218.
10 Vgl. 1 Tim 2,5.
11 Sacramentarium Veronense (Leonianum): ed. C. Mohlberg (Rom 1956) n. 1265 S. 162.
12 Osterpräfation im Missale Romanum.
13 Vgl. die Oration nach der zweiten Lesung am Karsamstag, im Missale Romanum, vor der Erneuerung der Karwoche.
14 Vgl. Mk 16,15.
15 Vgl. Apg 26,18.
16 Vgl. Röm 6,4; Eph 2,6; Kol 3,1; 2 Tim 2,11.
17 Vgl. Joh 4,23.
18 Vgl. 1 Kor 11,26.
19 Konzil von Trient, Sess. XIII., 11. Okt. 1551, Decr. De ss.
Eucharist., c. 5: Concilium Tridentinum, Diariorum, Actorum,
Epistularum, Tractatuum nova collectio, ed. Soc. Gœrresiana, Bd. VII.
Actorum pars IV (Freiburg i. Br. 1961) 202.
20 Konzil von Trient, Sess. XXII., 17. Sept. 1562, Doctr. De ss. Missæ
sacrif., c. 2: Concilium Tridentinum. Ed. cit., Bd. VIII. Actorum pars
V (Freiburg i. Br. 1919) 960.
21 Vgl. Augustinus, In Ioannis Evangelium Tractatus VI., cap. I, n.7: PL 35, 1428.
22 Vgl. Offb 21,2; Kol 3,1; Hebr 8,2.
23 Vgl. Phil 3,20; Kol 3,4.
24 Vgl. Joh 17,3; Lk 24,27; Apg 2,38.
25 Vgl. Mt 28,20.
26 Postcommunio der Ostervigil und des Ostersonntags.
27 Oration der Messe am Dienstag in der Osterwoche.
28 Vgl. 2 Kor 6,1.
29 Vgl. Mt 6,6.
30 Vgl. 1 Thess 5,17.
31 Vgl. 2 Kor 4,10-11.
32 Sekret am Pfingstmontag.
33 Cyprian, De cath. eccl. unitate, 7: ed. G. Hartel, CSEL III/1 (Wien
1868) 215 bis 216. Vgl. Ep. 66, n. 8, 3: ebd. III/2 (Wien 1871) 732-733.
34 Vgl. Konzil von Trient, Sess. XXII., 17. Sept. 1562, Doctr. De ss.
Missæ sacrif., c. 8: Concilium Tridentinum. Ed. cit., Bd. VIII 961.
35 Vgl. Ignatius von Antiochien, Ad Magn. 7; Ad Phil. 4; Ad Smyrn. 8: ed. F. X. Funk, a. a. O. I 236 266 281.
36 Vgl. Augustinus, In Ioannis Evangelium Tractatus XXVI., cap. VI., n. 13: PL 35, 1613.
37 Breviarium Romanum, Antiphon zum Magnifikat in der 2. Vesper des Fronleichnamsfestes.
38 Vgl. Cyrillus von Alex., Commentarium in Ioannis Evangelium, lib. XI., capp. XI-XII: PG 74, 557-564.
39 Vgl. 1 Tim 2,1-2.
40 Sessio XXI., 16. Juli 1562. Doctrina de Communione sub utraque
specie et parvulorum, capp. 1-3: Concilium Tridentinum. Ed. cit., Bd.
VIII 698-699.
41 Konzil von Trient, Sessio XXIV, 11. Nov. 1563, De reformatione, cap.
1: Concilium Tridentinum. Ed. cit., Bd. IX. Actorum pars VI (Freiburg
i. Br. 1924) 969. Vgl. Rituale Romanum, tit. VIII., c. II, n. 6.
42 Vgl. Eph 5,19; Kol 3,16
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 " Eine umfassende Übersicht über die Evangelikale Szene in Deutschland. Uneingeschränkt empfehlenswert!" |
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"Bemühen aber mit einem unbedingten Willen zur Bekehrung zum Glauben der christlichen Kirche und deshalb mit einem gänzlich fehlenden Respekt vor der Identität und Integrität des jüdischen Glaubens." [...]
„Gott hat Israels Bund zu keinem Zeitpunkt gekündigt. Israel bleibt Gottes erwähltes Volk, obwohl es den Glauben an Jesus als seinen Messias nicht angenommen hat. Diese Einsicht lässt uns – mit dem Apostel Paulus – darauf vertrauen, Gott werde sein olk die Vollendung seines Heils schauen lassen. Es bedarf dazu unseres missionarischen Wirkens nicht“ [...] „Wir handeln gegen die eindeutige Botschaft des Neuen Testamentes, wenn wir die Juden wie die Heiden ‚missionieren’. Nach dem Neuen Testament können wir gar nicht zum jüdischen Volk hin gesandt werden (missio), weil wir schon immer mit ihm verbunden sind und bleiben.“ [...] “Die bleibende Berufung und Sendung Israels verbietet es der Kirche, ihr Zeugnis ihm gegenüber in derselben Weise wie ihre Sendung (Mission) zu allen anderen Völkern zu verstehen“. [...] "Für die EKiR und alle ihre Gemeinden und Einrichtungen ist in Übereinstimmung mit dem größten Teil der protestantischen Kirchen Europas deshalb Judenmission heute aus theologischen Gründen ausgeschlossen." LERNT MIT ISRAEL, LEHRT IN DERWELT! Unser biblisch begründetes Nein zur Judenmission - EKiR (Evangelischer Kirchenverband Köln und Region)
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